Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPU Software & Service GmbH Lichtenstein

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Vertragsabschlüsse, Leistungen und Lieferungen der CPU Software & Service GmbH Lichtenstein (nachfolgend  CPU genannt). Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr auch insoweit, als auf sie bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen der Geschäftsbeziehungen auf sie nicht besonders Bezug genommen wird.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, soweit sie von CPU ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§2 Angebote, Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote  der CPU  sind freibleibend und  unverbindlich. Ausgenommen bei Barverkäufen kommt ein Vertrag mit CPU erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, mit Beginn der Ausführung des Auftrages oder mit Lieferung durch CPU zustande.

§3 Preise

  1. Alle in Angeboten u. Preislisten genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen MwSt.
  2. Alle Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Sitz der CPU in Lichtenstein. Verpackungs-, Fracht-, Porto- und etwaige Versicherungskosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Versicherung liegt im Ermessen der CPU.
  3. Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter gehört nicht zur geschuldeten Leistung der CPU und wird  gesondert berechnet.
  4. CPU ist an die bei Vertragsabschluss angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart ist. Erhöhen sich nachträglich die Lohn- oder Materialkosten bzw. die Preise der Zulieferer oder werden Steuern erhöht und entsteht dadurch eine Preiserhöhung, wird der Auftraggeber spätestens 1 Monat vor dem Lieferzeitpunkt schriftlich davon benachrichtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, binnen eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit dem Absendedatum des Benachrichtigungsschreibens zu  laufen. Die Erklärung des Rücktritts durch den Auftraggeber hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt keine  Erklärung innerhalb der gesetzten Frist oder widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung nicht, gilt der erhöhte Preis als  vereinbart. CPU ist verpflichtet, in dem Benachrichtigungsschreiben den Auftraggeber ausdrücklich auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltes hinzuweisen.

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von CPU gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für Zahlungen sofort netto Kasse. Bei Überschreiten dieses  Zahlungsziels ist CPU berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Schecks oder Wechsel werden von CPU nur aufgrund besonderer  Vereinbarungen  und  nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst ihre Einlösung als Zahlung.
  2. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann nur erfolgen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen der  CPU ist ausgeschlossen.

§5 Lieferung

  1. Die Lieferung bestellter Ware erfolgt ab Sitz der CPU in Lichtenstein. CPU ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. CPU behält sich richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor.
  3. Die Auslieferung aller von CPU zum Versand  kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  4. Wir behalten uns eine Lieferung durch Dritte vor.

§6 Verzug

  1. Verzögert sich die von CPU zu erbringende Leistung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden.
  2. Wird die vertraglich vereinbarte Leistung durch CPU nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens 1 Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
  3. Die Geltendmachung eines Verspätungsschadens ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verzögerung der Leistung auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten der CPU, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungshilfen beruht.
  4. In Fällen höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen Ereignissen die nicht im Einflussbereich der CPU  liegen (insbesondere  Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- u. Betriebssperre) ist CPU für die Dauer der Störung und im Umfang  ihrer  Auswirkungen  von ihrer Leistungspflicht befreit. Schadensersatzansprüche sind soweit ausgeschlossen.

§7 Gewährleistung

  1. CPU gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Software mit den veröffentlichten und bei Lieferung des Programms gültigen Programmspezifikationen, die Übereinstimmung der erstellten Individualsoftware mit den schriftlich vereinbarten Spezifikationen sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung des Programms auf einen geprüften Datenträger, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsverpflichtung bezieht sich nur auf Funktionsfehler am Programm oder am Programmträger. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein vollkommen fehlerfreies Programm zu erstellen.

§8 Schadenersatz

  1. CPU haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die von CPU, deren Erfüllungshilfen oder Vertretern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
  2. CPU haftet nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden, wie z. B. Ansprüche Dritter, Datenverlust, Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung usw. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht  für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für die Ansprüche des Auftraggebers gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
  3. In allen anderen Fällen ist die Haftung der CPU begrenzt auf den Betrag der vom Auftraggeber geleisteten Vergütung bzw. auf den Betrag der 12-fachen monatlichen Vergütung.
  4. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche im Zusammen-hang mit Sachmängeln und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Annahme.

§9 Nutzungsrechte

  1. Hinsichtlich der dem Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechte verweist CPU auf ihre Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit Lieferung der Software erhält.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. CPU behält sich das Eigentum an allen Softwaredatenträgern und allen sonstigen, von CPU gelieferten Produkten vor, bis alle Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Kosten, erfüllt sind.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist ein Verkauf, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Besitzübertragung nur mit vorheriger Zustimmung der CPU zulässig. Bei Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt durch CPU hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten und Schäden, die CPU zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung ihrer Waren entstehen.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber an CPU schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder –Überlassung zustehenden Forderungen in  Höhe des Wertes der gelieferten und dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkten ab.
  4. Übersteigt der Wert des Sicherungsinteresses von CPU in Form des Eigentumsvorbehaltes den Betrag der noch offenen Forderung von CPU um mehr als 10 %, wird CPU voll bezahlte Lieferungen freigeben.

§11 Schriftform

  1. Nebenabreden und Änderungen  dieser  Bedingungen  bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§12 Erfüllungsort; Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort  für sämtliche Ansprüche, Lieferungen und Leistungen ist Sitz der Firma in Lichtenstein/Sachsen.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Chemnitz vereinbart. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, die an anderen Orten zahlbar sind sowie für den Fall, dass die gerichtlich in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der zusätzlich abgeschlossenen Vereinbarungen nicht.
  2. Für das Vertragsverhältnis gilt, auch gegenüber ausländischen Auftraggebern, ausschließlich das deutsche Recht.

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